Den Klimawandel stoppen!

Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, den Klimawandel zu stoppen, als Grundrecht definiert. Auszüge aus dem Urteil, das einstimmig ergangen ist.

Kein Weiter so! Auf Klage von Fridays for Future: Die Verfassungsrichter haben uns alle zum Umdenken verpflichtet! Foto: EPD

Der Prüfstand: Unsere Maßnahmen in allen Lebensbereichen müssen dem Klimaschutz verpflichtet sein. Foto S. Bleek

Kahlschlag-1

Kahlschlag: Auch dieser dämliche kleine Kahlschlag in Wörthsee hat das Verfassungsrecht der künftigen Generationen verletzt. Foto: SB

Tempolimit – jetzt ein Verfassungsauftrag an die Politik? Der Treibstoffverbrauch (und der Co2 Ausstoß) steigen im Quadrat zur Geschwindigkeit. Für E-Autos ist ein Tempolimit sowieso zwingend, wegen ihrer niedrigen Reichweite. Foto: SB.

„Im Jahr 2018 verursachten Pkw und leichte Nutzfahrzeuge auf Bundesautobahnen in Deutschland Treibhausgasemissionen in Höhe von rund 39,1 Millionen Tonnen ⁠Kohlendioxid-Äquivalente⁠ (CO2-Äquivalente). Durch die Einführung eines generellen Tempolimits von 120 km/h auf Bundesautobahnen würden die Emissionen um jährlich 2,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert. Selbst ein Tempolimit von 130 km/h würde die Treibhausgasemissionen bereits um 1,9 Millionen Tonnen, ein Tempolimit von 100 km/h sogar um 5,4 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr mindern.“

Umweltbundesamt, Tempolimit-Studie

„Die leider schmerzhafte Ironie dieses Fristenproblems ist aber, dass wir zumindest im Bereich des Klimas die nötige Zeit zur schonenden Anpassung unseres Verhaltens nicht mehr haben. Bei konsequenter Weiterentwicklung und Einführung von Techniken erneuerbarer Energien kann die Menschheit in 20 Jahren wahrscheinlich einen klimatisch angemessenen wirtschaftlichen Entwicklungspfad erreichen. Doch dann wird das ,,globale Kohlenstoffbudget“ längst aufgebraucht sein, das der Erde jetzt noch bleibt, um eine globale Erwärmung von deutlich über 1,5 Grad abzuwenden. In diesem Sinn war die Umweltpolitik der letzten 15 Jahre (genauer gesagt ihr Fehlen) ein schlimmer Zeitverlust. Man hat auf unhaltbare Weise versucht, die Utopie des 20. Jahrhunderts ins 21. Jahrhundert zu retten.“

Foto: SB.

Ernst-Ludwig von Thadden, Universität Mannheim, FAZ 30.5.2021

„Das Umsteuern in der Klimapolitik und im Umweltschutz wird direkte Auswirkungen auf das Leben fast aller Menschen haben, und viele werden Zeit brauchen, um darauf reagieren (zu) können. Wer in den letzten 20 Jahren ein Eigenheim mit Garten im Umland gekauft hat und täglich mit dem Auto zur Arbeit pendelt, würde von einer aus klimapolitischen Gründen angeratenen CO2-Steuer von 100 Euro pro Tonne existenziell betroffen.“

Foto: S.B.

Ernst-Ludwig von Thadden, Universität Mannheim, FAZ 30.5.2021

Kein Planet B. Foto: Niklas, Pixabay CC

1. Der Klimaschutz ist ein Grundrecht

„Ein unbegrenztes Fortschreiten von Erderwärmung und Klimawandel stünde aber nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. Dem steht neben den grundrechtlichen Schutzpflichten vor allem das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG entgegen, welches die Gesetzgebung – verfassungsrechtlich maßgeblich – durch das Ziel konkretisiert hat, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.“

2. Der Klimaschutz sichert die Freiheit

„Die Freiheitseinschränkungen fallen darum milder aus, je mehr Zeit für eine solche Umstellung auf CO2-freie Alternativen bleibt, je früher diese initiiert wird und je weiter das allgemeine CO2-Emissionsniveau bereits gesenkt ist. Muss sich eine von CO2-intensiver Lebensweise geprägte Gesellschaft hingegen in kürzester Zeit auf klimaneutrales Verhalten umstellen, dürften die Freiheitsbeschränkungen enorm sein.“

3. Der Staat ist in der Pflicht

„Der Staat ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet. (…) Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet.“

4. Der Schutz des Eigentums verpflichtet zum Klimaschutz

„Auch das Grundrecht auf Eigentum in Art. 14 Abs. 1 GG umfasst eine staatliche Schutzpflicht. Da infolge des Klimawandels auch in Deutschland Eigentum, insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, auf unterschiedliche Weise Schaden nehmen können, schließt Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.“

„Angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann, ist der Staat hierzu sowohl den heute lebenden Menschen als auch objektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen verpflichtet.“

5. Das Recht auf Klimaschutz besteht im Prinzip global

„Es erscheint prinzipiell denkbar, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung, dass grundrechtliche Schutzpflichten den Staat auch gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen.“

6. Politik ist zum Klimaschutz verpflichtet

„Gegenüber den in Deutschland lebenden Menschen erfüllt der Staat seine Pflicht, deren Grundrechte vor Verletzungen durch Klimawandelfolgen zu schützen, auf zwei verschiedenen Wegen. Zum einen muss er Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, die Erderwärmung aufzuhalten. Zum anderen kann er die Grundrechte schützen, indem er Anpassungsmaßnahmen ergreift, die zwar nicht den Klimawandel, wohl aber dessen negative Auswirkungen auf die Grundrechte der in Deutschland lebenden Menschen abmildern.

7. Die bisherigen Maßnahmen bis 2030 waren verfassungswidrig

„Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum Jahr 2030 die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelte Menge an CO2-Emissionen zuzulassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden und bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung, … sind jedoch insoweit verfassungswidrig, als sie unverhältnismäßige Gefahren der Beeinträchtigung künftiger grundrechtlicher Freiheit begründen.“

8. Eine Freiheit, weiter den eigenen Co2 Abdruck zu ignorieren, gibt es für unsere Generation nicht

„Die Möglichkeiten, von grundrechtlich geschützter Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungswegen nicht tatenlos hinnehmen darf.“

„Aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgt, dass nicht einer Generation zugestanden werden darf, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine – von den Beschwerdeführenden als ,Vollbremsung‘ bezeichnete – radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde.“

9. Wissenschaftliche Erkenntnisse müssen von der Politik beachtet werden!

„Durch Art. 20a GG ist dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen.“
„Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO2-Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume. Jedoch darf der Gesetzgeber seine Wertungsspielräume nicht nach politischem Belieben ausfüllen.“

10. Produktion, Dienstleistung und Konsum müssen zur Co2 Reduktion beitragen – jede Tätigkeit steht auf dem Prüfstand

„Praktisch verlangt die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. In allen Lebensbereichen – etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO2-relevanten Vorgänge – müssen Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, dass von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden kann.“

Alle Bürgerinnen und Bürger müssen jetzt unverzüglich beginnen, eigene Beiträge zur Co2 Reduktion zu leisten! Das sind wir unseren Kindern schuldig.

Artensterben und Klimakollaps

Die Gemeinde Wörthsee hat den Klimanotstand ausgerufen. Artensterben und Klimaprobleme hängen mit unserer Lebens- und Wirtschaftsweise zusammen. Für unsere Zukunft brauchen wir:
  • eine Gemeindepolitik, die mögliche Maßnahmen gegen den Klimakollaps prüft und unternimmt;
  • eine Gemeindepolitik, die dem Artensterben aktiv begegnet;
  • eine Gemeindepolitik, die ihre Maßnahmen auf ihre Folgen für Natur und Landschaft prüft;
  • eine Gemeindepolitik, die den Schutz unserer einmaligen Landschaft ernst nimmt;
  • eine Gemeindepolitik, die Flächenverbrauch und Bodenversiegelung stoppt;
  • Einen Beitrag von jedem von uns. Prüfen Sie Ihre Verhalten auf mögliche Folgen für Klima, Natur und Tierwohl!

Im September könnten wir eine Regierung wählen, die handelt. Dafür müssten die Parteien schon mit starken Programmen antreten. Dazu bringen wir sie, indem Hunderttausende ein Versprechen abgeben: Bei der Bundestagswahl bekommt meine Stimme die Partei mit den besten Ideen zum Klimaschutz.

Machen Sie mit und unterzeichnen Sie jetzt den Klima-Pledge!